Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Sehr geehrter Herr ..., Sie haben mir am 13. März 2002 um 22.46 Uhr eine e-Mail an meine e-Mailadresse horak@iprecht.de geschickt. In dieser e-Mail stellten Sie sich als Dienstleister vor, und boten mir diesbezüglich Ihre Dienste an. Sie führten aus, dass ... ist. Im Falle Interesses meinerseits sollte ich Sie per e-Mail kontaktieren, um einen individuellen Kostenvoranschlag zu bekommen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie sich durch die unaufgeforderte Zusendung von e-Mails mit werbendem Inhalt wettbewerbswidrig verhalten. Ohne ausdrückliche Anforderung des Nutzers darf niemand im Internet zu Werbezwecken E-Mails versenden. Es handelt sich dabei nach ständiger Rechtsprechung um eine unzulässige Belästigung im Sinne von §§ 3,4 UWG, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühr in Anspruch nimmt und zu einer nicht zu tolerierenden Belastung des Privatbereiches führt. Dies gilt selbst dann, wenn die Nachricht zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes dient (LG Berlin [Az: 16 O 201/98, 16 O 301/98], LG Traunstein [Az: 2 HKO 3755/97]). Durch diesen wettbewerbsrechtlichen Verstoß haben Sie im Übrigen sowohl mein allgemeines Persönlichkeitsrecht als auch mein Recht am eingeführten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Demnach steht mir auch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB gegen Sie ein Unterlassungsanspruch zu. Im Übrigen möchte ich noch hinzufügen, dass eine Veröffentlichung von e-Mailadressen auf eigenen oder fremden Webseiten in keinem Fall einer Einverständniserklärung hinsichtlich der Zusendung von e-Mails mit werbendem Inhalt entspricht. Ich fordere Sie daher auf, jegliche Werbung per e-Mail an meine sämtlichen e-Mailadressen sofort zu unterlassen. Darüber hinaus fordere ich Sie auf, eine handschriftlich unterschriebe Unterlassungserklärung abzugeben, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von € 5.000 für jeden Fall des Zuwiderhandelns zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Aufnahme eines erstmaligen Kontaktes unaufgefordert Werbeschreiben für Ihre Tätigkeit als Ersteller von Webseiten per e-Mail zu versenden. Für den Eingang dieser Erklärung in unserem Büro habe ich mir den 11. April 2005 notiert. Sollte diese Erklärung nicht oder nicht in gehöriger Form vollständig und fristgemäß bei mir eingehen, werde ich umgehend gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten. Der guten Ordnung halber weise ich Sie darauf hin, dass nur eine mit einem Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte Erklärung die Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr einer Fortsetzung oder Wiederholung der rechtswidrigen Praxis ausräumt. Weder genügt die tatsächliche Einstellung Ihrer Werbung noch die Abgabe einer ungesicherten Erklärung. Mit freundlichen Grüßen (Michael Horak, LL.M) Rechtsanwalt, Dipl.-Ing.
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