Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), LL.M. (Europarecht)
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Lizenzvertrag zur exklusiven Nutzung eines Patentes

 

zwischen der Firma

 

 

-nachstehend Lizenzgeber genann-

 

und der Firma

 

-nachstehend Lizenznehmer genannt-

 

Präambel

 

die Vertragsparteien gehen von folgendem aus:

 

1.Der Lizenzgeber ist Inhaber und verfügungsberechtigter über das Patent DE........ angemeldet beim DPMA, offengelegt am...... erteilt am.......... Das Patent betrifft eine Vorrichtung zur ... Der Lizenzgeber hat noch keine Lizent für das geannte Patent erteilt.

 

2.Der Lizenzgeber verfügt darüber hinaus über Fabrikgeheimnisse und technisches Know-how auf dem technischen Gebiet der Herstellung und Verwendung des Trägers.

Die genannten Patente und Fabrikationsgeheimnisse sind bereits Gegenstand einer industriellen Auswertung durch den Lizenzgeber. Dieser hat auch praktische Erfahrungen für den Einsatz in der Wand- und Deckenschalung erworben. Auf dieser Grundlage wird folgendes vereinbart:

 

 

§ 1 Art der Lizenz

 

(1) Der LG erteilt dem LN eine ausschließliche Lizenz für die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb des Lizenzgegenstandes .

(2) Der LG behält sich jedoch das Recht vor, die unter die Lizenz fallenden Gegenstände selbst im Vertragsgebiet herzustellen, zu gebrauchen und zu verkaufen.

 

§2 Vertragsgebiet

 

(1) Die Lizenz wird für die BRD erteilt. Ein Vertrieb nach FR ist so lange gestattet, bis dort vom LG eine Lizenz vergeben worden ist und dies dem LN durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitgeteilt wird. In diesem Fall sind zur Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge Lieferungen noch binnen 6 Monate ab Kenntnisnahme gestattet.

 

(2) Dem LN ist ein vertrieb der unter dem Patent hergestellten Erzeugnisse in andere Länder nicht gestattet. Für den fall der Zuwiderhandlung ist der LN verpflichtet, die 3-fache Lizenzgebühr an den LG zu bezahlen. In bezug auf den Gemeinsamen Markt endet diese Verpflichtung mit dem Ablauf von 5 Jahren ab dem ersten Inverkehrbringen des Lizenzproduktes.

 

§ 3 Sachlicher Lizenzbereich

 

(1) Die Lizenz erstreckt sich auf den gesamten Anwendungsbereich der Erfindung, wie sie in der Einleitung umschrieben ist, einschließlich technischer Weiterentwicklungen, soweit sie das vertragsgegenständliche technische Gebiet betreffen.

 

(2) Als Lizenzgegegenstand gilt jedes Produkt, das bzw. dessen Herstellung unter mindestens einen Patentanspruch fällt oder dafür geheimes, vom LG stammendes Wissen benutzt.

 

§ 4 Übertragbarkeit

 

Die Übertragung der Lizenz oder ihre Einbringung in eine Gesellschaft ist nur mit schriftlicher Zustimmung des LG gestattet.

 

§5 Unterlizenzen

 

Der LN ist berechtigt, Unterlizenzen zu erteilten. Der LN haftet für diesen Fall auch für die LG der Unterlizenznehmer.

 

§ 6 Eintragung der Lizenz

 

Jede Partei ist berechtigt, die Eintragung der Lizenz auf ihre Kosten in die Patentrolle zu beantragen. Der LG verpflichtet sich, dem LN alle hierfür erforderlichen Vollmachten und Unterschriften zu erteilen.

 

§ 7 Lizenzierung von Know-how

 

(1) Der LG stellt dem LN geheime technische Kenntnisse und Know-how bezüglich der Fertigung des Lizenzgegenstandes im Umfang der in der Anlage 1 aufgeführten Unterlagen und Zeichnungen zur Verfügung.

(2) Die Übersendung der Unterlagen erfolgt innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zahlung der unter § 12(2) genannten Beträge. Sind dafür die Gültigkeit des Vertrages Genehmigungen erforderlich, so rechnet die Frist ab Erteilung sämtlicher Genehmigungen.

 

(3) Der LN hat die Unterlagen geheimzuhalten und darf diese nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des LG an Zulieferer weitergeben.

 

(4) Der LN verpflichtet sich, Angestellte, Zulieferer eine Verpflichtungserklärung gemäß dem in der Anlage 2 beiliegenden Muster unterschreiben zu lassen. Kopien dieser Verpflichtungen sind an den LG zu senden.

 

(5)nach Ablauf des Vertrages sind sämtliche Unterlagen an den LG zurückzugeben. Der LN verpflichtet sich, die darin enthaltenen Kenntnisse auch weiterhin geheimzuhalten. Er wird diese Verpflichtung auch den Angehörigen seines Betriebes und Zulieferern auferlegen. Diese Verpflichtung gilt solange das Know-how nicht offenkundig ist.

 

(6) Hinsichtlich des Umfangs der Geheimhaltungsverpflichtung trägt der LN die Beweislast dafür, dass technisches Wissen, das ihm aufgrund dieses Vertrages mitgeteilt wurde, bereits offenkundig war.

 

§ 8 Technische Hilfe

 

(1) Der LG verpflichtet sich, dem LN für die Dauer von vier Wochen Fachpersonal zur Verfügung zu stellen, das die Fertigung einrichtet und deren Beginn überwacht.

 

(2) Für die Dauer der Einarbeitung bezahlt der LN pro Tag und Angestellten einen Tagessatz von DM 300.

 

(3) Er trägt darüber hinaus Fahrtspesen und die steuerlich anerkannten Tages- und Übernachtungssätze.

 

§ 9 Anlernung von Arbeitskräften des LN

(1) Der LG erklärt sich bereit, An des LN in seinem Betrieb zu unterweisen und in die Verwertung des Lizenzgegenstandes einzuführen.

(2) Der LN übernimmt die Zahlung der Gehälter und sämtlicher Kosten für die Unterbringung, Tagessätze, Fahrtkosten usw., seiner AN. Er bezahl darüber hinaus pro Tag und AN an den LG einen Pauschalbetrag von 50 EUR. Die Einweisung ist auf 10 AN und 14 Tage pro AN beschränkt.

 

§ 10 Garantieklausel

 

(1) Der LG versichert, daß ihm Rechtsmängel am Vertragsschutzrecht insbesondere Vorbenutzungsrechte oder eine Abhängigkeit von Schutzrechten dritter, sowie Sachmängel der diesem Patent zugrundeliegenden Erfindung nicht bekannt sind. Eine Haftung für Freiheit von Mängeln wird nicht übernommen.

 

(2) Der LG haftet für die Herstellbarkeit der Legierung gemäß der Angaben in Anlage 1 sowie die statischen Eigenschaften des Trägers.

 

(3) Der LG haftet nicht für die Patentfähigkeit und Rechtsgültigkeit der lizenzierten Schutzrechte sowie für die kaufmännische Verwertbarkeit Und/oder Fabrikationsreife der Erfindung.

 

§11 Ausübungspflicht

 

Der LN ist verpflichtet, die Lizenz auszuüben. Die jährlich herzustellende Mindestmenge beträgt.................. .

 

§ 12 Lizenzgebühr

 

(1) Der LN zahlt dem LG eine Lizenzgebühr in Höhe von  % der seinen Abnehmern in Rechnung gestellten Netto-Rechnungsbeträge ohne MWSt. und Frachtkosten und ohne Händler- und Barzahlungsrabatte. Die Fälligkeit der Lizenzgebühren ist der Tag der Rechnungsstellung des LN, wobei Zahlungsausfälle die Höhe der Lizenzgebühren nicht beeinflussen. Die Mindestlizenzgebühr beträgt

 

im 1. Jahr

im 2.Jahr

im 3.Jahr und den folgenden Jahren

 

Die Mindestlizenzgebühr wird auf die umsatzbezogene Gebühr angerechnet.

 

(2) Binnen 3Wochen nach Unterschrift des vertrages zahlt der LN an den LG für die Überlassung der technischen Unterlagen und die Übertragung des beschriebene Know-how einen Betrag von DM .............. .

 

(3) Der Pauschalbetrag kann nicht zurückgefordert werden, auch falls der Vertrag aus irgendeinem Grund vorzeitig endet.

 

(4) Die Bestimmungen in §§ 8 und 9 bleiben unberührt.

 

§ 13 Buchführungspflicht

 

(1) Der LG hat das Recht, die Buchführung des LN zu überprüfen, soweit sie die Abrechnung der Lizenzgebühren betrifft.

 

(2) Die Einsichtnahme in die Bücher kann halbjährlich in den Monaten Januar und Juli ausgeübt werden.

 

(3) Das Recht auf Einsichtnahme ist ausgeschlossen, wenn der LN den Bericht eines vereidigten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers vorlegt.

 

§ 14 Meistbegünstigung

 

(1) Der LG verpflichtet sich, falls in Lizenzverträgen mit Dritten diesen günstigere Bedingungen hinsichtlich der Lizenzgebühren eingeräumt werden, diese auch dem LN einzuräumen.

 

(2) Mit dem LG verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte im Sinne von (1).

 

(3) Schadenersatzzahlungen von Verletzern oder Lizenzzahlungen aufgrund von Zwangslizenzen fallen nicht unter diese Regelung.

 

 

§ 15 Qualitätskontrolle

 

(1) Der LN hat den Lizenzgegenstand in der vom LG vorgegebenen Qualität herzustellen. Der LG hat das Recht, die vereinbarte Qualität zu überwachen und den Vertrieb minderwertiger Produkte zu untersagen. Sein Kontrollrecht kann der LG durch persönliche Kontrolle der Produktion ausüben.

 

(2) Kommt der LN einer Forderung des LG auf Abstellung von Mängeln nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach, so hat der LG das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.

 

(3) Der LN stellt den LG von eventuellen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei. Dasselbe gilt für Werbebehauptungen des LN über das lizenzierte Produkt.

 

 

 

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