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Verfahren der Antidumping-Verordnung Nr. 384/96 (EG)

 

1. Feststellung des Dumpings (Artikel 1,2 VO):

 

Die Dumpingspanne entspricht dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware. Der Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

 

Auf Antrag können gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen werden, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen (keine doppelte Berichtigung). Hierfür kommen folgende Faktoren in Betracht:

 

· Materielle Eigenschaft

 

· Einfuhrabgaben

 

· Preisnachlässe und Mengenrabatte

 

· Die Handelsstufe

· Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten

 

· Verpackung

 

· Kreditgewährung

 

· Kundendienstkosten

 

· Provisionen

 

· Währungsumrechnungen.

 

 

2. Feststellung der Schädigung (Artikel 3):

 

„Schädigung“ im Sinne der Verordnung bedeutet grundsätzlich, daß ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zumindest bedeutend geschädigt zu werden droht. Die Feststellung einer Schädigung erfordert eine objektive Prüfung des Volumens der gesamten Einfuhren und ihre Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

 

Andere bekannte Faktoren als die genannten Einfuhren werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, daß die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird (beispielsweise Volumen und Preise nicht gedumpter Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft).

 

Bei der Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, werden u. a. folgende Faktoren berücksichtigt:

 

· eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren

 

· frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer

· Preisdruck

 

· Lagerbestände

 

 

3. Einleitung des Verfahrens (Artikel 5, insbesondere vorgelegte Informationen vom Antragsteller):

 

 Der Antrag muß Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Üblicherweise werden daher u. a. folgende Informationen vom Antragsteller vorgelegt:

 

· Name des Antragstellers und Beschreibung des Volumens und des Wertes der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware durch den Antragsteller

 

· Beschreibung der angeblich gedumpten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- und Ausfuhrländer

 

· Namen aller bekannter Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der betreffenden Ware

 

· Informationen über die Preise auf den Inlandsmärkten der Ursprungs- oder Ausfuhrländer sowie Informationen über die Ausfuhrpreise

 

· Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren.

 

Die Kommission prüft die Schlüssigkeit des Antrags und die Stichhaltigkeit der Beweise und beschließt dann unter Umständen die Einleitung einer Untersuchung.

 

Eine Antidumpinguntersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen. (Allerdings können vorläufige Antidumpingzölle erhoben werden, s. u. 5.).

 

4. Untersuchungsverfahren (Artikel 6 VO):

 

Nach Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein, die das Dumping als auch die Schädigung untersucht.

 

Normalerweise wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfaßt.

 

 Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt. Den Parteien, denen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände einen triftigen Grund für diese Verlängerung angeben kann.

 

Interessierte Parteien, die sich selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen sowie weitere Voraussetzungen vorliegen.

 

Auf Antrag erhalten die Einführer, die Ausführer u. a. Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen.

 

Der Einführer und Ausführer u. a. können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen. Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen und ihre Kommentare werden berücksichtigt, soweit sie hinreichend begründet worden sind.

 

5. Vorläufige Maßnahmen (insbesondere vorläufige Antidumpingzölle, Artikel 7):

 

Vorläufige Zölle können auferlegt werden, jedoch frühestens 60 Tage, spätestens jedoch 9 Monate nach der Einleitung des Verfahrens.

 

Der Betrag der vorläufigen Zölle darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen, er sollte niedriger sein, als die Dumpingspanne.

 

Die vorläufigen Zölle werden in Form einer Sicherheitsleitung eingeführt. Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle kann auf 6 Monate beschränkt und um weitere 3 Monate verlängert werden oder aber maximal 9 Monate betragen.

 

 

6. Freiwillige Verpflichtungen eines Ausführers (Artikel 8 VO):

 

Die Untersuchungen können ohne die Auferlegung vorläufiger oder endgültiger Zölle eingestellt werden, wenn sich ein Ausführer freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen. Derartige Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden. Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung des Dumpings oder der Schädigung normal abgeschlossen. Der Ausführer muß dann in regelmäßigen Abständen Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtung erteilen.

 

Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, so wird ein endgültiger Zoll eingeführt.

 

 

7. Abschluß des Verfahrens – keine Maßnahme oder Einführung endgültiger Zölle (Artikel 9 VO):

 

 Wird der Antrage zurückgenommen, so kann das Verfahren abgeschlossen werden. Auch kann sich nach Konsultation ergeben, daß keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so daß das Verfahren oder die Untersuchung eingestellt werden kann.

 Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, daß Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, so können endgültige Andidumpingzölle festgesetzt werden. Der Betrag des Antidumpingzolls darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte jedoch niedriger sein. Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt. In der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder für das betroffene Lieferland festgesetzt.

 

 Die Festsetzung der Antidumpingzölle hat grundsätzlich keine Rückwirkung (Artikel 10 VO).

 

 

8. Geltungsdauer und Umgehungsverbote (Artikel 11, 12 VO):

 

 Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt 5 Jahre nach ihrer Einführung oder 5 Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, daß das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

 

 Das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahme veröffentlicht. Danach können die Gemeinschaftshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des 5-Jahres-Zeitraumes einen Antrag auf Überprüfung zwecks Fortdauer der Antidumpingzölle stellen.

 

 Darüber hinaus kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, daß die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden sind, daß sie niedriger als der geltende Zoll sind.

 

 In allen Überprüfungen oder Untersuchungen gemäß Artikel 11 VO wendet die Kommission die gleiche Methode an, wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führt.

 Die Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

 

 Vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle werden durch Verordnung eingeführt. Diese Zölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern u. a. normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben.

 

 

9. Mangelende Bereitschaft zur Mitarbeit (Artikel 18 VO):

 

 Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Erweisen sich die übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen grundsätzlich nicht unberücksichtigt.

 

 Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben.

 

 

10. Vertrauliche Informationen (Artikel 19 VO):

 

 Informationen, die von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Inforationen vorzulegen.

 

 

 

11. Unterrichtung (Artikel 20 VO):

 

 Die Einführer und Ausführer u. a. können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen. Sie können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Bezüglich endgültiger Maßnahmen, normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung.

 

 Nach der Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens 10 Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

 

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