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Fachanwalt für Medienrecht

Was ist “Medienrecht”

Medienrecht als eigenständiges Rechtsgebiet in Form eines einzelnen Gesetzes oder auch nur systemmatisch aus rechtlicher Sicht geordneter Normen ist nicht existent. Das "Medienrecht" entstand vielmehr aus den (damals) “neuen Medien” (BTX, Modem, Kabelübertragung etc.). Der Begriff ist bis heute branchenorientiert, umfasst aber sowohl klassische als auch “neue” Medien gleichermassen. Als medienrechtlich ausgerichtete Fachanwaltskanzlei bearbeiten wir die Bereiche des klassischen Medienrechts, wie des Rundfunkrechts, des Senderechts, Bühnen- und Aufführungsrechte, Verlagsrecht, Veranstaltungsrecht (Entertainment Recht/ Event Recht), des Telekommunikationsrechts, aber auch alle angrenzenden Rechtsgebiete wie Urheberrecht, Presserecht, Filmrecht, Musikrecht, Medienarbeitsrecht, Künstlersozialversicherungsrecht, Sportrecht und Datenschutzrecht ab. Natürlich stehen heute darüberhinaus Aspekte der Neuen Medien im Vordergrund, eCommerce , eGovernment, ePayment (wie Bitcoins), Cloud Computing oder auch „nur“ Vertriebsplattformen wie itunes oder Amazon/eBay sowie die Verwendung eigener oder fremder Rechte auf eigenen oder fremden Internetseiten sowie die Prinzipien der Zugangsoffenheit von Übertragungs- und Vertriebsplattformen für Medieninhalte und allgemein das Wettbewerbs- und Kartellrecht.

Wo wird “das Medienrecht” geregelt

“Medienrecht” wird zunächst in medienspezifischen Regelungen wie Landespressegesetze, Rundfunkgesetze, Rundfunkstaatsverträge, Mediendienste Staatsvertrag, Telekommunikationsgesetz, Informations- und Kommunikationsdienstegesetz u.a.) normiert. Allerdings führt der Branchenansatz dazu, dass zum Medienrecht auch angrenzende Rechtsgebiete mit Medienbezug gehören, wie beispielsweise Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht (Titelschutz), Verlagsrecht, jugendschutz-rechtliche Normen usw.

Medien genießen nach Artikel 5 des Grundgesetzes einen besonderen Schutz. Dort ist ein sehr umfassendes Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit verankert, das deutlich aufzeigt, wo die Grenzen staatlicher Einflussnahme liegen. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass Medien großen Einfluss besitzen. Sie informieren, unterhalten und vertreten Meinungen. Medien bilden nicht nur die Realität ab; sie prägen und gestalten auch die Realität. Angesichts der starken Position der Medien in unserer Informationsgesellschaft und ihrer hohen gesellschaftspolitischen Bedeutung bedarf es also - in den Grenzen des Artikels 5 - gewisser Korrektur und Regelung durch den Gesetzgeber.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht liegt in Deutschland bei den Ländern. Damit es für die bundesweiten elektronischen Medien (dazu gehören Hörfunk, Fernsehen und Online-Dienste) nicht 16 unterschiedliche Regelungen gibt, haben sich die Länder in Staatsverträgen über bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen verständigt. So gibt es eine Reihe verschiedener Rundfunkstaatsverträge (z.B. ARD-Staatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag). In Niedersachsen gibt es daneben für den landesweiten und regionalen/lokalen privaten Rundfunk das Niedersächsische Mediengesetz. Es regelt das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter, die Weiterverbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in Kabelanlagen und die Zuordnung von Übertragungskapazitäten. Aufsichtsbehörde über den privaten Rundfunk ist die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM).

Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks (NDR) ist der NDR-Staatsvertrag. Der NDR ist öffentlich-rechtlicher Rundfunk und wird neben Niedersachsen von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein getragen. Die Programmaufsicht über den NDR hat der Rundfunkrat. Die Federführung in der Rechtsaufsicht wechselt turnusgemäß unter den vier Staatsvertragsländern. Für den Bereich der sog. Printmedien (das sind in erster Linie Zeitungen und Zeitschriften) gilt das Niedersächsische Pressegesetz. Darin sind beispielsweise das Informationsrecht und die Sorgfaltspflicht der Presse, die Anforderungen an ein Impressum und das Recht auf Gegendarstellung geregelt.

Was bieten wir im Medienrecht an anwaltlicher Beratung und Vertretung?

Wir sind fachlich versiert und kennen die Welt der Medien. Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht bestimmen unseren Kanzleialltag. Neben den klassischen Medien, also Print, Film, Funk & Fernsehen sowie dem Presse- und Verlagsrecht bearbeiten wir alle Facetten der “neuen” Medien. Themen wie die Rechte-Entbündelung bei der Verwertung von Inhalten in den Neuen Medien (Music on Demand, Internetradio,IPTV, Video on Demand u.a.), die Rechtsberatung innovativer Geschäftsmodelle für neue Medien und besonderer Marketingmassnahmen (zB Branded Entertainment). Dabei klären wir gegenüber allen namhaften Verwertungsgesellschaften national, wie GEMA, VG Wort, VG Media, GVL, und international die sich ergebenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Auch im Online-Medienrecht begleiten wir unsere Mandanten national und international durch alle Bereiche, ob SEO, SEM, Affiliate-Marketing, Adwords, Adsense oder im Zusammenhang mit der Abbildung bestimmter Prozesse im Content. Sie gehen mit innovativen medialen Unternehmungen voran, wir sichern Ihre Rechte frühzeitig und bewahren Sie auf Ihrem Weg vor rechtlichen Unwägbarkeiten. Denn wir haben ein Ziel: Ihren Erfolg.
Natürlich gehen wir in Rechte-Piraterie-Fällen gegen die Rechteverletzer mit den unterschiedlichsten Instrumentarien, von Berechtigungsanfragen, Abmahnungen, einstweiligen Verfügungsverfahren oder auch neben Strafverfahren gänzlich alternative Wege vor.

Was benötigen wir, um Ihre medienrechtlichen Fragen zu klären

Da eine Vielzahl von Problemstellungen uns aus der Praxis bekannt sind und diese sich wegen ihrer Vielfalt nicht allgemein pauschalisieren lassen, benötigen wir zunächst Ihre Fragestellung. Sodann können wir Ihnen im Einzelnen mitteilen, welche Informationen weiter erforderlich werden. Kontaktieren Sie uns.

 

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