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Sortenschutzrecht & Saatgutrecht

Was ist “Sortenschutz”

Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Der Sortenschutz dient somit der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Jeder Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann beim Bundessortenamt den Sortenschutz auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes (SortG) für Sorten des gesamten Pflanzenreiches beantragen.

 

Was versteht man unter “Saatgutrecht”

Die Zulassung von Pflanzensorten ist Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten. Dementsprechend ist diese Zulassung im Saatgutverkehrsgesetz geregelt. Dabei handelt es sich nicht um Regeln zu IP-Rechten.

Sowohl Sortenschutz-Eintragung als auch Saatgutzulassung wird durch das Bundessortenamt in Hannover behördlich begleitet.

 

Was kann mit einem Sortenschutz geschützt werden

Eine Pflanzensorte ist schutzfähig, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist und zudem durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen kann nur durch Anbau im Freiland oder im Gewächshaus und durch ergänzende Untersuchungen im Labor geprüft werden. Dabei werden Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit anhand von Merkmalen beurteilt, die in nationalen oder internationalen Richtlinien festgelegt sind und die auf der Grundlage des Prüfungsanbaus erfaßt werden.

Je nach Pflanzenart ist die Art und die Anzahl der verwendeten Merkmale verschieden. Bei der Kartoffel werden beispielsweise Blüten- oder Knollenfarbe neben anderen Merkmalen bestimmt. Bei Weizen ist die Pflanzenlänge oder Bereifung der Ähre wichtig. Bei Zierpflanzen werden u.a. Wuchs, Blütenfarben und -formen, bei Obst Fruchtmerkmale und bei Gemüse neben verschiedenen Pflanzenmerkmalen auch Resistenzen gegen Krankheiten herangezogen. Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre; bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre.

 

Welche Wirkung hat Sortenschutz

Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger berechtigt ist, Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile einschl. Samen) der Sorte zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen oder einzuführen. Die Verwendung einer geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte bedarf hingegen nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers.

 

Wo wird Sortenschutz beantragt

Sortenschutz für Deutschland kann national beim Bundessortenamt oder als gemeinschaftlicher Sortenschutz für das gesamte Gebiet der Europäischen Union beim Gemeinschaftlichen Sortenamt beantragt werden.

 

Gibt es einen europaweiten “Gemeinschaftssortenschutz”

Ja, der gemeinschaftliche Sortenschutz (CPVR) ermöglicht Interessierten auf der Grundlage eines Antrages beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) in Angers, Frankreich, ein einziges gewerbliches Eigentumsrecht zu erlangen, das überall in der Europäischen Union gültig ist. Vor der Einführung des neuen Systems war ein Pflanzenzüchter, der den Schutz für eine neue Sorte in der Gesamtheit des Gebiets der Europäischen Union suchte, verpflichtet, getrennte Anträge in jedem einzelnen Mitgliedsstaat zu stellen. Seit 1996 sind die beim CPVO eingegangenen Anträge von 1.385 auf 2.013 im Jahr 2000 angestiegen. Von den Anträgen stammten 86% aus EU-Ländern. Von den insgesamt 11.983 Anträgen (von Anfang April 1995 bis Januar 2001) wurden 6.914 (58%) erteilt (Quelle: CPVO-Statistiken).

Ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht hat eine einheitliche Wirkung in der ganzen Gemeinschaft und kann auf diesem Gebiet nur auf einer einheitlichen Basis erteilt, übertragen oder aufgegeben werden. Das neue gemeinschaftsweite System existiert neben nationalen Systemen als eine Alternative. Es ist nicht möglich, einen gemeinschaftlichen und einen nationalen Sortenschutz gleichzeitig bezüglich derselben Sorte zu halten. Außerdem kann das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht nicht neben einem Patent existieren. Wenn ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht in bezug auf eine Sorte erteilt wird, für die ein nationales Recht bzw. Patent schon erteilt worden ist, wird das Patent bzw. nationale Recht für die Dauer des Gemeinschaftlichen Schutzes verdrängt.

Sorten aller botanischen Klassen und Arten, insbesondere einschließlich ihrer Hybriden, können Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes sein. Für die Definition des Ausdruckes „Pflanzensorte„ verweist die Verordnung auf das UPOV-Übereinkommen 1991, Artikel 1. Die Sorten müssen unterscheidbar, homogen, beständig und neu sein und zusätzlich einer vorgeschriebenen Sortenbezeichnung zugeordnet werden (Artikel 5 und 6):

 

  • „Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen an dem Antragstag allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden läßt. Das Bestehen einer anderen Sorte gilt insbesondere dann als allgemein bekannt, wenn an dem Antragstag
     
    • für sie Sortenschutz bestand oder sie in einem amtlichen Sortenverzeichnis der Gemeinschaft oder eines Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation mit entsprechender Zuständigkeit eingetragen war;
    • für sie die Erteilung eines Sortenschutzes oder die Eintragung in ein amtliches Sortenverzeichnis beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wurde.„
       
  • „Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie - vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist - in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden sowie aller sonstigen, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.„

    „Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden sowie aller sonstigen, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.„

    „Eine Sorte gilt als neu, wenn an dem Antragstag Sortenbestandteile bzw. Erntegut dieser Sorte
     
    • innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft seit höchstens einem Jahr,
    • außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft seit höchstens vier Jahren oder bei Bäumen oder Reben seit höchstens sechs Jahren vom Züchter oder mit Zustimmung des Züchters verkauft oder auf andere Weise zur Nutzung der Sorte an andere abgegeben worden waren bzw. war.„

Wenn das Amt einen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Sortenschutz erhält, muß untersucht werden, ob die Sorte neu ist und ob sie die Kriterien von Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfüllt. Deshalb muß eine technische Prüfung durchgeführt werden. Das Gemeinschaftliche Sortenamt kann die Ergebnisse früherer Prüfungen nutzen, die von den Prüfungsämtern der Mitgliedstaaten zu offiziellen Zwecken durchgeführt wurden. Wenn der Gemeinschaftliche Sortenschutz erteilt wird, billigt das Gemeinschaftliche Sortenamt für die betreffende Sorte die Sortenbezeichnung, die vom Antragsteller vorgeschlagen wird. Die Sortenbezeichnung soll als Ausweis für die geschützte Sorte auch nach Ablauf des Schutzes dienen.

 

Was ist bei der Saatgutzulassung zu beachten

Gesetzliche Grundlage der Sortenzulassung ist das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) . Es dient dem Schutz des Verbrauchers und der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut resistenter, qualitativ hochwertiger und leistungsfähiger Sorten. Voraussetzung für die Zulassung sind neben einer eintragbaren Sortenbezeichnung Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit, die durch Anbau im Freiland oder im Gewächshaus geprüft werden. Bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten ist zudem die Prüfung auf den landeskulturellen Wert erforderlich. Eine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, für die Verwertung des Ernteguts oder die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt. Die wertbestimmenden Eigenschaften einer Sorte ergeben sich aus den im Anbau und den im Labor geprüften Anbau-, Resistenz-, Ertrags-, Qualitäts- und Verwendungseigenschaften.

Die Sortenzulassung wird für 10 (bei Rebe 20) Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Zeit kann sie auf Antrag jeweils verlängert werden.

Die Wertprüfung erfordert bei den meisten Arten eine mindestens zweijährigen, bei Getreide, Winterraps und Futterpflanzen einen dreijährigen Anbau. Die Prüfungen werden je nach Pflanzenart an 10 bis 30 Stellen des Bundessortenamtes, der Länder und bei einigen Arten auch in Züchterbetrieben angelegt. Durch Qualitätsuntersuchungen werden die Ergebnisse des Feldanbaus ergänzt.

Von jährlich insgesamt etwa 1000 angemeldeten Sorten landwirtschaftlicher Arten werden 300 - 350 Sorten von den Sortenausschüssen des BSA entschieden, etwa 100 - also nur 10 % der zur Zulassung beantragten Sorten - werden zugelassen und in die Sortenliste eingetragen. Bei Gemüse wird für etwa 50 Sorten je Jahr die Zulassung beantragt.

Für die forstlichen Pflanzenarten gilt das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut (ForstG). Es wird in Zuständigkeit der Bundesländer ausgeführt.

 

Was benötigen wir, um Ihre Sorten anzumelden oder Ihr Saatgut zuzulassen

Ohne ein (zumindest fernmündliches) Beratungsgespräch kann diese Schutzrechtsform nicht erläutert werden.

In einem ersten Schritt genügt uns zur Abschätzung der weiteren Vorgehensweise eine allgemeine Information, in welchem Entwicklungsstadium sich Ihre Sorte befindet und sodann wird der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen einen Kontakt herstellen, um den weiteren Informationsaustausch einschliesslich einer Kostenschätzung mit Ihnen abzustimmen.

 

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