BGH URTEIL I ZR 164/12 vom 22. Januar 2014 – wetteronline.de: Das Verwenden eines Domainnamens (hier: “wetteronlin.de”), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: “wetteronline.de”) gebildet ist (sog. “Tippfehler-Domain”), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Inter-netseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Kran-kenversicherungen) vorfindet. Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Ein-gabe der “Tippfehler-Domain” erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite be-findet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein. EuGH URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) C 128/11 - Gebrauchtsoftware vom 3. Juli 2012 : Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat. Gebrauchsoftware-Handel ist mithin zulässig. BGH BESCHLUSS I ZR 129/08 vom 3. Februar 2011 - UsedSoft: Kann sich auch derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als "rechtmäßiger Erwerber" nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Com-puterprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet? BGH URTEIL I ZR 121/08 vom 12. Mai 2010 - Sommer unseres Lebens: Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeit-punkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entspre-chend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen. BGH URTEIL I ZR 109/06 vom 7. Oktober 2009 - Partnerprogramm (Affiliatehaftung als Beauftragter: Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer be-schreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen kon-kreten Umstände die sekundäre Darlegungslast. Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot die-ses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäfts-abschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbe-partner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird. BGH URTEIL I ZR 135/06 vom 19. Februar – ahd.de : Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interes-senten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az.: 41 O 101/08 KfH – admin-c Haftung bei ausländischem Inhaber: Die Störereigenschaft des Admin-C entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, dass ein ausländischer Domaininhaber stets einen inländischen Admin-C benötigt, wodurch nicht zuletzt die Möglichkeit von Rechtsmissbräuchen verhindert werden soll. Nach dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.11.2008, Az.: 6 W 183/08 vom 12. November 2008, gilt folgendes: Der Betreiber der Internetauktionsplattform muss die Voraussetzungen für eine Sperrung darlegen und beweisen, andernfalls kann der Accountinhaber einen Anspruch auf Freischaltung auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen. BGH URTEIL I ZR 11/06 vom 23. Oktober 2008 - raule.de: Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat regist-rieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht. Das OLG München (Urteil vom 23.10.2008, Az.: 29 U 5696/07 vom 23. Oktober 2008 – Linksetzung auf illegale Software im Rahmen Berichterstattung ist vorsätzliche Beihilfe) meint, dass das Setzen eines Links durch ein Presseorgan als vorsätzliche Beihilfe zur Verbreitung nach § 95a UrhG illegaler Software zur Umgehung eines Kopierschutzes (AnyDVD) in Fortführung der BGH-CloneCD-Rechtsprechung ausgeurteilt (Urteil ist noch nicht rechtskräftig) werden muss. Die Revision ist zugelassen. Das Ergebnis des Urteils überrascht vor dem Hintergrund der Pressefreiheit sowie dem Umstand, dass die blosse Nennung der URL in einem Printmedium wohl nicht vergleichbar eingestuft worden wäre. Mithin dürfte es sich um eine Entscheidung unter Verkennung des Mediums handeln. Nach einem URTEIL DES EU-GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 17. April 2008 C404/06 Quelle AG gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ergibt sich die Unentgeltlichkeit der Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts: Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt, siehe BGH Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 137/04. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus). Nach BGH, Urteil vom 05.10.2006, Az. I ZR 277/03 - klaus-kinski.de sollen die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechtssollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern.Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann. Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablaufvon zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort. Nach BGH I ZR 231/01 vom 9. Juni 2005 - segnitz.de ist eine Muttergesellschaft, die eine Firmierung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen. Der BGH (BESCHLUSS VII ZB 5/05 vom 5. Juli 2005) hat inzwischen die Art und Weise der Domainpfändung (nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert) beurteilt und die Pfändbarkeit im übrigen bejaht. Nach BGH-Urteil vom 23.03.2005 (X ZR 123/03) Online-Branchenbucheintrag vom 22. Februar 2005 rechtfertigte ein als “Eintragungsantrag und Korrekturabzug” getarnter kostenpflichtiger 2-jähriger Eintrag in ein Online-Branchenbuch keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dies gilt auch dann, wenn die zugrundeliegende Werbung sittenwidrig im wettbewerbsrechtlichen Sinn ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2004 zur Domain ad-acta.de “die Domainrechte” im Rahmen von Art. 14 GG - Eigentum - beurteilt. Nach BGH, Urteil vom 09.09.2004 - I ZR 65/02 - mho.de liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de) Deep Links sind grds. zulässig, so der BGH in seiner “Paperboy”-Entscheidung (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00). Denn wer im Internet allgemein zugängliche Inhalte bereit halte, muss auch damit rechnen, dass per Deep-link auf diese Inhalte verwiesen wird. Der BGH (MAXEM.DE, I ZR 296/00, Entscheidung vom 26. Juni 2003) lässt mit überwiegend kennzeichnungsrechtlicher Argumentation ohne Vertiefung der konkreten Besonderheiten des Internets den Namensträger jenen Streit um die Internet-Adresse MAXEM.DE entgegen den Vorinstanzen gewinnen. In der Entscheidung des BGH, SHELL.DE, (Urteil vom 22.11.2001, Aktenzeichen I ZR 138/99 ("shell.de") betreffend MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3; BGB § 12) sprach der BGH die Domain trotz ureigener Namensrechte des Dr. Shell dem berühmten Konzern zu. Gesammelte Börsendaten: Kein Urheberrechtsschutz aber Verletzung von wettbewerblichen Leistungsschutzrechten. “Mitwohnzentrale.de” des OLG Hamburg: Die Domain “mitwohnwohnzentrale.de” wird wegen Behinderungswettbewerb (Kanalisation der Kundenströme) im Streit zweier Mitwohnzentralen für nicht “monopolisierbar” gahalten. Kommentar hier... Der BGH (mitwohnzentrale.de) hat in seinem am 17. Mai 2001 verkündeten Urteil die Entscheidung des OLG Hamburg aufgehoben, so dass nunmehr Gattungsbezeichnungen als Domainnamen “wieder” grundsätzlich zulässig sind. Allerdings hat der BGH schon einen Ausblick auf zukünftige Kriterien eines wettbewerbswidrigen Verhaltens angedeutet. Kulturwerbung.de des OLG Hamburg: Die Domain ist nicht per se wettbewerbswidrig. Linkhaftung des OLG Braunschweig (ftp-explorer): § 5 Abs 2 TDG ist auf Links grundsätzlich anwendbar. |